Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

der Firmen Wurzer Umwelt GmbH und Wurzer Umweltdienst GmbH – nachfolgend Unternehmen genannt (Stand 01. November 2007)

I. GELTUNGSBEREICH

I.1
Für alle Leistungen des Unternehmens gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, sie schließen Geschäftsbedingungen des Kunden aus.

I.2
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Bestätigung durch das Unternehmen.

II. ANGEBOT

II.1
An schriftliche Angebote hält sich das Unternehmen, sofern keine anderen Fristen schriftlich vereinbart wurden, zehn Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden.

II.2
Die angebotenen Materialeigenschaften unterliegen natürlichen Schwankungen. Feste Eigenschaften werden vom Unternehmen nicht zugesagt. Die Einsatzmöglichkeit des Materials hat der Kunde zu prüfen.

II.3
Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsobjekte für Qualität, Abmessungen und Farbe der bestellten Materialien.

III. ANNAHME

KOMPOSTIERBARE MATERIALIEN UND ALTHOLZ

III.1
Folgende Materialien werden angenommen – alles organische Material wie Grüngut, Schnitt- und Mähgut, Wurzelstöcke, Friedhofsabfälle, Äste, Laub, Obst-/Gemüseabfälle, sonstige kompostierbare Materialien nach Absprache und vorhergehender Analyse durch den Kunden, Altholz der Klassen A 1 bis A 4, Straßenkehrgut, Straßensplitt.

III.2
Die angelieferten Materialien dürfen grundsätzlich keine Bestandteile enthalten, die eine Grundwassergefährdung verursachen könnten, z. B. Öle, Schwermetalle, hoher Salzgehalt, sonstige Schadstoffe, es sei denn, dass durch entsprechende Gutachten die Unschädlichkeit nachgewiesen wurde. Der Unternehmer ist berechtigt, sich vor Annahme von Materialien Analysen eines zugelassenen Prüflabors vorlegen zu lassen, die ihre Unbedenklichkeit bescheinigen. Der Unternehmer ist insbesondere berechtigt, die Annahme von Materialien zu verweigern, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen genügen und für eine ordnungsgemäße Weiterverarbeitung / Verwertung nicht geeignet sind.

III.3
Sollte sich trotz augenscheinlicher Prüfung herausstellen, dass angeliefertes Material belastet ist, erfolgt die Entsorgung zu Lasten des Anlieferers. Hiermit erklärt sich der Anlieferer mit Unterschrift des Lieferscheins unwiderruflich einverstanden.

III.4
Durch die Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Kunden bzw. dessen Bevollmächtigten wird die Einstufung des angelieferten Materials, die Richtigkeit des gelieferten Materials sowie die Liefermenge als richtig anerkannt.

III.5
Der Unternehmer behält sich vor, die Annahme zeitweise auszusetzen, wenn die Annahmekapazität erschöpft ist, bei größeren Betriebsstörungen sowie in Fällen höherer Gewalt.

SONSTIGE VERWERTBARE MATERIALIEN

III.1
Jedes Material zur Verwertung ist, möglichst vorab, vom Anlieferer zu deklarieren. Die Deklaration umfasst: Abfallschlüssel nach AVV einschließlich Bezeichnung; allgemeine Angaben über Art, Beschaffung, Qualität und evtl. Schadstoffgehalt. Der Abfallerzeuger steht für die Richtigkeit der Deklaration der Abfallstoffe ein. Er ist verpflichtet, wahrheitsgetreue und vollständige Angaben zu erstellen. Auf Anforderung sind die erforderlichen Deklarationsanalysen vorzulegen.

III.2
Sollten während der Eingangskontrolle oder der weiteren Verarbeitung ausgeschlossene Stoffe festgestellt werden, so hat der Abfallerzeuger das Material auf seine Kosten zurückzunehmen. Andernfalls wird Wurzer 10 Arbeitstage nach schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Abfallerzeugers die ordnungsgemäße Entsorgung sicherstellen.

III.3
Die Firma Wurzer ist berechtigt, aus den ihr zur Verwertung angedienten Stoffen eine Probe zu ziehen und diese im Auftrag als verbindliches Qualitätsmuster zugrunde zu legen. Für den Fall, dass ein Abfall nicht der Deklaration entspricht, ist Wurzer berechtigt, diesen zurückzuweisen.

III.4
Kosten und Gefahr der Materialanlieferung an Wurzer trägt der Abfallerzeuger. Dies gilt auch dann, wenn durch den Verwerter ein Transportmittel zur Verfügung gestellt wird.

III.5
Das Material muss sachgemäß verpackt sein, wobei gegebenenfalls erteile Anweisungen des Verwerters berücksichtigt werden müssen.

VERARBEITUNGSKOSTEN

III.1
Die in den Angeboten von Wurzer enthaltenen Preise sind freibleibend und verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

III.2
Ferner behält sich Wurzer eine angemessene Anpassung der ursprünglich angebotenen Preise vor, wenn die Abfälle besondere‚ Eigenschaften aufweisen, die ihr bei der Annahme des Auftrages nicht bekannt waren und die bei der Verarbeitung einen zusätzlichen Aufwand verursachen.

IV. VERPACKUNG

IV.1
Unsere Sackware wird in Verpackungen nach neuestem Stand der Technik ausgeliefert. Sonneneinstrahlung und sonstige Witterungseinflüsse verändern die Haltbarkeit der Verpackung. Sollte unsere Ware über längere Zeit im Freien gelagert werden, empfehlen wir, diese abzudecken. Für Schäden am Material wegen falscher Lagerung übernimmt das Unternehmen keinerlei Haftung.

V. LIEFERUNG / ABNAHME / MÄNGELRÜGE

V.1
Für die richtige Auswahl des Materials ist der Käufer verantwortlich. Masse und Gewichtsangaben, sowie Materialzusammensetzung und Qualität unterliegen den üblichen, natürlichen Schwankungen. Insbesondere im Mutterboden, in Substraten und Mulchmaterialien können bis zu 5 Gew.-% Fremdstoffe enthalten sein. Dies berechtigt den Kunden nicht zur Mängelrüge. Größere Verunreinigungen sind vom Kunden nachzuweisen.

V.2
Bestellte Mengen sind aus verladetechnischen Gründen immer als ca. Mengen zu betrachten. Abweichungen von bis zu 20 Gew.-% von der bestellten Menge sind vom Kunden abzunehmen und gemäß vereinbarter Vergütung zu bezahlen. Nachlieferungen oder Rücknahme bei Mengenabweichungen innerhalb oben genannter Toleranz auf Kosten des Unternehmers sind ausgeschlossen.

V.3
Bei Abholung sind offensichtliche Mängel unverzüglich zu beanstanden und eine Beladung abzulehnen; dies gilt auch für beauftragte Dritte.

V.4
Bei Anlieferung von Material durch das Unternehmen bzw. seines Erfüllungsgehilfen ist das Material vom Kunden stichprobenweise zu prüfen. Offensichtliche Mängel an der Ware sind unverzüglich unter Angabe der Daten auf dem Lieferschein /Wiegeschein dem Unternehmen schriftlich anzuzeigen. Nach Beginn der Verarbeitung der angelieferten Ware oder nach Weiterveräußerung können Mängelrügen nicht mehr erhoben werden.

V.5
Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach bekannt werden innerhalb der gesetzlichen Fristen dem Unternehmen schriftlich zu melden.

V.6
Mit der Unterschrift auf dem Lieferschein / Wiegeschein erkennt der Kunde die angegebenen Mengen bzw. die Art des angegebenen Materials als geliefert und korrekt an.

V.7
Bei unbegründeter verweigerter Abnahme der Lieferung ist der volle Kaufpreis zu entrichten, zuzüglich eines nachzuweisenden angefallenen Schadensersatzes.

VI. CONTAINER

VI.1
Die Behälter (Container) dürfen nicht zu anderen Zwecken als zu den bestellten benützt werden.

VI.2
Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Abfall in diese Behälter eingefüllt wird und die Abholung von einem einwandfreien Standort möglich ist.

VI.3
Der Auftraggeber bestimmt den Standort der Container. Er übernimmt damit die Haftung für alle sich daraus ergebenden Schäden (z. B. Beschädigungen von Wegen und Gegenständen) und zwar für die gesamte Dauer des Auftrages. Er haftet für alle Schäden und Verlust und stellt den Unternehmer auch von Haftungsansprüchen aus Unfällen und Schäden frei, die im Zusammenhang mit den abgestellten Containern entstehen (z. B. unbefugter Aufenthalt, unachtsame Bedienung, unsachgemäße Befüllung, Absicherung usw.).

VI.4
Auf öffentlichen Straßen ‚Wegen, Gehsteigen usw. dürfen die Container nur aufgestellt werden, wenn der Verkehr (Fahrzeuge, Radfahrer, Fußgänger usw.) nicht behindert wird und die behördliche Genehmigung vorliegt, welche vom Auftraggeber zu besorgen ist. Dabei sind auch die gesetzlichen Vorschriften nach dem Straßenverkehrsrecht bezüglich der Absicherung der Behälter Sache des Auftraggebers.

VI.5
Die für die Abfuhr in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sind Grundlage dieses Auftrages.

VI.6
Die Abfuhr kann nur bei ordnungsgemäß befüllten Containern erfolgen. Bei gedeckten Behältern sind die Deckel stets geschlossen zu halten. Offene Behälter dürfen nur zu 90 % befüllt werden. Bei Beladung der Behälter sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten, d. h. die Behälter dürfen nicht zu schwer befüllt sein oder so überfüllt werden, dass Gegenstände herunterfallen können. Der Abfall darf weder eingestampft, noch eingeschlämmt werden.

VI.7
Der Auftraggeber verpflichtet sich bei längerer Mietdauer zu regelmäßigen Säuberung und pfleglicher Behandlung der Behälter.

VII. AUFTRAG / BESTELLUNG

VII.1
Jeder Vertragsabschluss erfolgt unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Nicht vorgesehene Betriebsstörungen, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Defekte an Transportmitteln, Beschaffungsschwierigkeiten, Stau oder Ähnlichem, auch bei Erfüllungsgehilfen, berechtigen zum Hinausschieben der Verpflichtung des Unternehmens.

VII.2
Aufträge und Bestellungen haben nach Möglichkeit schriftlich zu erfolgen. Telefonisch erteilte Aufträge an das Unternehmen gelten aber ebenso als verbindlich, wie schriftlich erteile Aufträge. Die Gültigkeit dieser Vorschrift gilt bei telefonischen Aufträgen als vereinbart.

VII.3
Die Unterschrift des Kunden sowie seines beauftragten Dritten auf dem Auslieferungsauftrag des Unternehmens gilt als rechtlich verbindlich und tritt an die Stelle eines schriftlichen Auftrages. Für die richtige Bestellung und Auswahl der Materialien ist allein der Kunde verantwortlich. Der Unternehmer gibt lediglich eine Übersicht über die prinzipiellen Verwendungsmöglichkeiten der Materialien. Es gelten die Sorten-und Artikelbezeichnungen der jeweils gültigen Preisliste.

VIII. FRISTEN UND TERMINE

VIII.1
Das Unternehmen ist bemüht die vorgesehenen Termine einzuhalten. Soweit Termine jedoch nicht ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet sind, sind Zusagen und Angaben von Seiten des Unternehmers grundsätzlich unverbindlich.

VIII.2
Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Zeit, zuzüglich einer Toleranz von 2 Stunden bei einer Entleerung von weniger als 20 km ab Werk. Sonst gilt eine Toleranz von 5 Stunden als vereinbart. Eine Verlängerung des Liefertermins kann unumgänglich sein, sofern unvorhersehbare Ereignisse, wie in Nr. VII genannt, auftreten. Dies gilt auch, wenn sie bei Subunternehmen des Unternehmens oder deren Nachunternehmern auftreten.

VIII.3
Schadensersatzansprüche an das Unternehmen wegen verspäteter Lieferung sind grundsätzlich ausgeschlossen.

VIII.4
Fixtermine sind ausdrücklich als solche zu benennen und schriftlich zu vereinbaren oder zu bestätigen.

VIII.5
Erfüllungsort für die Leistung ist der Beladeort. Bei Abholung geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, mit dem das Fahrzeug des Kunden das Werk verlässt.

VIII.6
Bei Lieferungen an Lieferstellen des Kunden muss die Be-und Abladestelle mit schwerem Lastzug gut und ohne Schaden zu verursachen erreichbar, sowie ohne Gefahr für das Unternehmen befahrbar sein. Verlässt das Fahrzeug auf Weisung des Kunden die vorgenannte Anfuhrstraße so haftet der Kunde für sämtliche auftretenden Schäden beim Unternehmen oder Dritten.

VIII.7
Erfolgt die Lieferung an einen Verwendungsort, der vom Kunden nicht besetzt ist, so gilt das Material mit Unterschrift des Fahrers auf dem Auslieferungsauftrag als angeliefert.

IX. RECHNUNGSLEGUNG

IX.1.
Für die Rechnungslegung gilt das auf der amtlich geeichten Waage des Unternehmens ermittelte Gewicht bzw. die auf dem Lieferschein angegebene Menge nach Kubikmeter oder Tonnen.

IX.2.
Sollte eine Waage aus betrieblichen Gründen, wie Wartung, Defekt oder Frost nicht funktionsfähig sein, erfolgt die Abrechnung über das Volumen (lose Masse).

IX.3.
Die Abrechnung von Kleinmengen erfolgt pauschal, ohne Verwiegung entsprechend der jeweils gültigen Kleinanlieferpreisliste.

X. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

X.1
Rechnungen sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, vierzehn Tage nach Rechnungserhalt rein netto kostenfrei zahlbar und werden auch bei anderem Verwendungszweck zunächst auf den ältesten Schuldposten verrechnet.

X.2
Skonto ist schriftlich zu vereinbaren bzw. vom Unternehmen zu bestätigen.

X.3
Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel hereinzunehmen. Im Falle der Annahme erfolgt dies grundsätzlich unter Vorbehalt der Einlösung und bewirkt nicht die Stundung unserer Forderungen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden unter Berechnung der gesetzlich möglichen Verzugszinsen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen.

X.4
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlich möglicher Höhe ab dem Tag der Fälligkeit vereinbart.

X.5
Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus allen Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmen sofort zur Zahlung fällig.

X.6
Das Unternehmen ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss, nach Wahl einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für die vereinbarte Leistung zu fordern und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern.

X.7
Fällige Forderungen berechtigen das Unternehmen zur Ablehnung von Leistungen und zum Rücktritt von geschlossenen Verträgen.

X.8
Schadensersatzansprüche an das Unternehmen entstehen dadurch nicht. Rechnungen des Unternehmens gelten als sachlich und rechnerisch anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.

X.9
Für Lieferungen und Leistungen an Kleinkunden und Privatkunden gilt grundsätzlich Barzahlung bei Lieferung als vereinbart.

XI. VERMIETUNG VON MASCHINEN UND GERÄTEN

Bei der Vermietung von Maschinen und Geräten gelten daneben noch die Vermietbedingungen.

XII. HÖHERE GEWALT

In den Fällen höherer Gewalt, behördlicher Verfügungen, Betriebsstörungen, in denen die Annahme von Abfällen nicht sichergestellt werden kann, wird Wurzer für die Dauer der Behinderung von der Erfüllung der dadurch betroffenen vertraglichen Verpflichtungen freigestellt.

XIII. DATENVERARBEITUNG

Wurzer ist berechtigt, alle die Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber betreffenden Daten im Sinne des BDSGzu speichern und zu verarbeiten.

XIV. GERICHTSSTAND

Gerichtsstand für Kaufleute ist ausnahmslos das für den Betriebssitz des Unternehmens zuständige Gericht in 85435 Erding.

XV. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt.